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Liefer- und Zahlungsbedingungen
ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
gültig ab 01.05.2004
1. Anwendungsbereich
- Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachstehend "die Bedingungen") gelten ausschließlich für alle Verkäufe und Lieferungen von Waren der Georgsmarienhütte GmbH (nachstehend "GMH"). Entgegenstehende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden gegenüber GMH keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn GMH jenen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder ihren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommt.
- In dem Schriftstück, dessen Bestandteil diese Bedingungen bilden, sind alle mit dem Käufer eingegangenen Vertragsbestimmungen enthalten. Es bestehen keine Nebenabreden.
- Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
2. Angebot, Vertragsschluss
- Sämtliche Angebote der GMH sind unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Käufer dar, seinerseits ein Angebot abzugeben.
- Öffentliche Äußerungen von GMH, des Herstellers der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Waren oder eine Garantie derselben dar.
3. Preise, Kosten der Vertragsabwicklung, Umsatzsteuer
- Es gelten die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
- Für den Fall, dass vier Wochen nach der Auftragsbestätigung und vor Lieferung von GMH nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, etwa Erhöhungen der Material- und Lohnkosten, öffentlicher Abgaben oder sonstiger Kosten eintreten, ist GMH berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. GMH wird dem Auftraggeber die Kostenerhöhungen auf Verlangen nachweisen.
- Sofern die Parteien eine Abnahme/Werkstoffprüfung vereinbart haben, erfolgt diese vor Bereitstellung der Ware durch GMH im Lieferwerk. Die persönlichen und sachlichen Abnahmekosten sind vom Käufer zu tragen.
- Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedsstaaten hat der Käufer GMH vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat der Käufer für die Lieferungen von GMH zusätzlich zum vereinbarten Preis den von GMH gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
4. Zahlungsbedingungen
- Der Käufer hat den Kaufpreis spätestens bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats ohne Abzug zu zahlen, danach kommt er gemäß § 286 Abs.2 Nr.2 BGB in Verzug. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 288 BGB.
- Sollte der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen, ist GMH berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge oder Sicherheitsleistung zu verweigern.
- Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung im Vermögen des Käufers ein, die die Kaufpreiszahlungen gefährdet, insbesondere wenn der Käufer die Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird, darf GMH bis zur Bewirkung der Kaufpreiszahlung oder einer Sicherheitsleistung die Lieferung verweigern. GMH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer nicht binnen angemessener Frist den Kaufpreis gezahlt oder Sicherheit geleistet hat.
- Soweit der Vertrag die Zahlung durch Akkreditiv vorsieht, ist der Käufer verpflichtet, das Akkreditiv zu eröffnen und dieses innerhalb von sieben (7) Tagen an GMH auszuhändigen. GMH ist vor Erhalt dieses Akkreditivs unter keinen Umständen zur Vertragserfüllung verpflichtet.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung durch GMH an Dritte abzutreten.
5. Lieferung, Lieferverzug
- Alle Lieferungen erfolgen "ab Werk" Georgsmarienhütte, Neue Hüttenstraße 1 (EXW) gemäß Incoterms 2000.
- Zeitliche Vorgaben, insbesondere von GMH benannte Lieferzeiten, sind nur dann bindend, wenn sie von GMH ausdrücklich als bindend vereinbart sind. Für die Einhaltung der Lieferfristen oder Liefertermine ist die Bereitstellung der Waren ab Werk maßgebend. GMH ist keineswegs verpflichtet, bestätigte Lieferzeiten einzuhalten, sofern Informationen, abschließende Produktanforderungen oder aber Mitwirkungshandlungen seitens des Käufers, insbesondere die Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung von in– oder ausländischer Bescheinigungen oder die Beibringung von Importlizenzen, die für die Absendung bzw. Auslieferung der Ware benötigt werden, erst nach Absendung der Auftragsbestätigung zugehen.
- Die Lieferzeiten verlängern sich angemessen in den Fällen, in denen Lieferungshindernisse vorliegen, die GMH nicht zu vertreten hat. Insbesondere gilt dies bei Störungen in der Energieversorgung oder des Verkehrs, Verhängung eines Embargos, Betriebsstörungen, Arbeitskampf oder verspäteter oder ausgefallener Selbstbelieferung. GMH wird den Käufer von derartigen Lieferungshindernissen unverzüglich unterrichten.
- Sollte GMH bindende Lieferfristen überschreiten, kann der Käufer erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen seine gesetzlichen Rechte geltend machen.
- Gerät der Käufer mit der Annahme der vertragsgemäßen Lieferung in Verzug, so hat GMH – vorbehaltlich aller anderen Ansprüche – das Recht, die Ware auf Risiko des Käufers einzulagern und die aufgrund des Annahmeverzuges erlittenen Mehraufwendungen (z. B. Lageraufwendungen) vom Käufer ersetzt zu bekommen.
- Sollte der Käufer trotz des Verstreichens einer angemessenen Nachfrist die Lieferung nicht annehmen, so ist GMH berechtigt, die Lieferware anderweitig zu veräußern und dem Käufer 20% des Kaufpreises als Mindestschaden in Rechnung zu stellen, sofern der Käufer nicht den Nachweis erbringt, dass der eigentliche Schaden erheblich geringer war.
- GMH ist zu Teillieferungen berechtigt.
6. Maß, Gewicht, Güte
- GMH liefert ihre Erzeugnisse gemäß den einschlägigen DIN-,DINEN- und EURO-Normen, vergleichbaren ausländische Vorschriften, Stahl-Eisen-Werkstoff- bzw. Prüfblättern und der Stahl-Eisen-Liste in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach den in Abs. (1) aufgeführten Regelwerken oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden auf den geeichten Waagen von GMH festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung.
7. Verpackung, Verpackungskosten, Versand
- Soweit handelsüblich, liefert GMH die Ware verpackt und gegen Rost geschützt. GMH behält sich die Wahl der Verpackung vor. Die Kosten der Verpackung trägt der Käufer.
- Bei Transportschäden hat der Käufer diese unverzüglich beim Transportunternehmen zu melden und eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
- Der Käufer ist für die Be- und Entladung verantwortlich. Hat GMH dem Käufer Waggons oder Ladeeinheiten zur Verfügung gestellt, ist der Käufer verpflichtet, diese vollständig geleert, vorschriftsmäßig gereinigt und komplett an GMH zurückzugeben.
8. Gewährleistung
- Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu überprüfen und Mängel GMH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein derartiger Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
- Sollte die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet sein, so wird GMH nach GMH´s Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für den Käufer unzumutbar, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche in Artikel 9 (Haftung) bestehen nicht. Der Anspruch des Käufers aus §§ 478, 479 BGB (Regress in der Lieferkette) bleibt unberührt.
- Der Käufer ist verpflichtet, GMH ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben. Auf Verlangen der GMH hat der Käufer die beanstandete Ware oder Proben davon zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen. Verweigert der Käufer die Mängelbeseitigung, obwohl sie ihm zumutbar ist, ist GMH von der Gewährleistung befreit.
- Haben die Parteien eine Abnahme/ Werkstoffprüfung vereinbart, so ist nach deren Durchführung die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme/Werkstoffprüfung erkennbar waren, ausgeschlossen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
- Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z.B. sogenanntes II a Material – stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsansprüche zu.
9. Haftung
- GMH haftet nur für Schadensersatz, wenn (a) die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z.B. nach dem ProdHaftG oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) GMH eine Garantie übernommen hat, (c) GMH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt oder, (d) der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von GMH beruht.
- In allen anderen Fällen ist die Haftung der GMH für Schäden unabhängig von der Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Insbesondere haftet die GMH nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, sowie sonstige Vermögensschäden des Käufers.
- Auf jeden Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, den GMH bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen konnte oder hätte vorhersehen können. Diese Beschränkung gilt nicht in den Fällen des Abs. (1), Unterabsatz (a) und (b) dieser Klausel 9 (Haftung).
- Der Haftungsausschluss und/oder die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen gilt auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen der GMH.
10. Höhere Gewalt
Ungeachtet der Vorschriften zu Punkt 9 (Haftung) ist GMH nicht verantwortlich oder haftbar für jegliche Störung oder Verzögerung der Erfüllung irgendeines Teiles dieses Vertrages, die auf Ereignissen beruht, die GMH nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Arbeitskämpfen. Sollten diese Ereignisse für mehr als 30 Tage andauern, haben GMH und der Käufer das Recht, durch Erklärung des Rücktritts gegenüber der jeweils anderen Partei mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Ansprüche auf Ersatz etwaiger Schäden oder Verluste bestünden.
11. Eigentumsvorbehalt
- GMH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor, bis sämtliche – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer erfüllt sind.
- Be- und Verarbeitungen erfolgen stets für GMH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für GMH. Erlischt das Eigentum von GMH durch die Be- und Verarbeitung, so erwirbt GMH an der einheitlichen Sache Eigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den mitverarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Käufer durch Verbindung oder Vermischung Alleineigentum, überträgt er GMH Miteigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum für GMH. Befindet sich die Ware bei einem Dritten, so tritt der Käufer bereits jetzt den Herausgabeanspruch gegen diesen Dritten an GMH ab. GMH nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. GMH´s nach diesen Vorschriften erlangtes (Mit-) Eigentum geht unter den gleichen Bedingungen wie das an der von GMH gelieferten Ware auf den Käufer über.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges zu veräußern. Der Käufer tritt an GMH bereits jetzt alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung dieser Ware erwachsen. GMH nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von GMH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. GMH ist verpflichtet, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
- Jede andere Verwertung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Die an GMH abgetretenen Forderungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von GMH verpfändet oder zur Sicherung an Dritte abgetreten werden.
- Der Käufer hat GMH unverzüglich von Eingriffen Dritter in die oder einer Pfändung Dritter der Vorbehaltsware schriftlich zu informieren. Die Kosten, die zum Schutz der Rechte von GMH erforderlich sind, hat der Käufer zu tragen, soweit diese nicht vom Dritten zurückgefordert werden können.
- Verletzt der Käufer eine wesentliche Vertragspflicht, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät, so ist GMH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Rechte zum Besitz des Käufers gegenüber Dritten zu verlangen. Ferner ist GMH berechtigt, das Recht des Käufers auf Weiterverkauf sowie eine etwaige Einziehungsermächtigung zu widerrufen, die Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zu nutzen, verwerten oder weiterzuveräußern. Soweit GMH die Vorbehaltsware zurücknimmt oder diese Ware veräußert, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. GMH kann den Verwertungserlös der Vorbehaltsware mit den offenen Forderungen verrechnen. Der Käufer haftet für den Verlust, wenn der Verwertungserlös unter dem Kaufpreis liegt.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50%, ist GMH auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der Sicherheiten nach Wahl von GMH verpflichtet.
- Soweit GMH zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt ist, hat der Käufer GMH und ihren Vertretern unwiderruflich den Zugang zu seinen Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten und die Wegnahme zu dulden.
12. Ausfuhrnachweis
Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer GMH den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Das Vertragverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit ist Osnabrück. Ungeachtet dieser Gerichtsstandsvereinbarung kann GMH den Käufer auch an seinem Geschäftssitz verklagen.
14. Aufrechnung, Konzernverrechnungsklausel
- Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegenüber dem Lieferanten zustehen, aufzurechnen gegen sämtliche Forderungen, die dem Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Unternehmen zustehen, an denen die Georgsmarienhütte Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist.
- Der aktuelle Kreis der Unternehmen im Sinne des vorstehenden Absatzes 2, an denen die Georgsmarienhütte Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ist im Internet unter der Adresse www.georgsmarienhuette-holding.de einsehbar. Auf Wunsch erhält der Lieferant über den Kreis der Unternehmen im Sinne des vorstehenden Absatzes 2 jederzeit Auskunft.
